Allgemein

Waldbrandverordnung März 2025

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verordnet aufgrund des § 41 Abs. 1 des
Forstgesetzes 1975:

V E R O R D N U N G

§ 1

Im Verwaltungsbezirk Gänserndorf sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.


§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit
Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Hier das entsprechende Dokument zum Download: BVB_NI_GF_20250311_3.pdf