Allgemein

Waldbrandverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verordnet aufgrund des § 41 Abs. 1 des
Forstgesetzes 1975:
V E R O R D N U N G
§ 1
Im Verwaltungsbezirk Gänserndorf sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden
im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174
Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder
mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit
Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die
lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen
eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
” (Auszug)